GRÜNE unterstützen Deponiegegner in Breitensee – Behörde prüft Voraussetzungen

Nördlich der Katastralgemeinde Breitensee möchte die Firma Pannonia Umwelttechnik GmbH eine Baurestmassendeponie errichten, in der auch Asbest abgelagert werden soll.  Seit Bekanntwerden der Pläne im Herbst 2019 steigen AnrainerInnen auf die Barrikaden.

Ihre Befürchtungen: Erhöhte Verkehrs-, Lärm- und Staubbelastung. Und das im Feinstaubsanierungsgebiet. Protest kommt auch von den GRÜNEN, die sich zudem um das Grundwasser Sorgen machen. Die genannten Aspekte sind zentraler Bestandteil des laufenden Genehmigungsverfahrens nach dem Abfallwirtschaftsgesetz.

Im Zuge der derzeit stattfindenden öffentlichen Auflage haben bereits zahlreiche AnrainerInnen und Menschen in der Region die Möglichkeit genutzt, um gegen das Vorhaben, das auch im Gemeinderat abgelehnt wurde, einzuwenden. Das Problem derartiger Anlagen liege – wie die GRÜNEN meinen – nicht nur beim Transport, der selbst bei zwischendurch stattfindender Anfeuchtung des Materials mit Wasser nicht absolut staubfrei durchgeführt werden könne.

Besorgniserregend sei laut den GRÜNEN der ständigen Schwankungen ausgesetzte Grundwasserspiegel in der Nähe der March. Dadurch sei die Abdichtung zum Wasser schwer zu berechnen. „Es ist nicht gesichert, dass kein kontaminiertes Material ins Grundwasser gelangt“, meint Kainz. Nicht jede leere Schottergrube müsse ihrer Meinung nach zur Deponie werden. Da gäbe es geeignetere Standorte mit verlässlichem Grundwasserspiegel.

Land NÖ: Antragsteller haben Rechtsanspruch auf Genehmigung

Wie Leopold Schalhas, Leiter der Abteilung Anlagenrecht, von der NÖ Landesregierung bestätigt, wisse die Behörde über den Aufruhr Bescheid: „Die Einwendungen werden im Rahmen des Verfahrens fachlich und rechtlich geprüft und einer Beurteilung im Rahmen der behördlichen Entscheidung unterzogen“.

Als rechtlicher Rahmen diene das österreichische Umweltrecht, insbesondere das Abfallwirtschaftsrecht. Dieses sehe laut Schalhas einen strengen Schutz von Anrainer und Natur vor.

Als Behörde werde man dementsprechend im Verfahren genauestens prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage vorliegen. Liegen keine vor, so werde auch nicht genehmigt.

Liegen diese jedoch vor, dann habe jeder Antragsteller Rechtsanspruch auf Genehmigung. Wer mit dieser behördlichen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann nach Erlassung des Bescheides das Verwaltungsgericht anrufen und die behördliche Entscheidung durch das Gericht überprüfen lassen.

Maria Köhler

Foto: Symbolfoto / pexels.com

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